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© 2002 Bodo Kaelberer

Todesstrafe in der Hessischen Verfassung?
Verfasst am Dienstag, 10. Februar 2004 um 23:54 von Zinnel
Freigegeben von Master

Deutschland-Politik Zinnel schreibt:

"Warum steht im Artikel 21 der Hessischen Verfassung, dass jemand bei besonders schwerer Schuld zum Tode verurteilt werden kann?
Ich denke doch das diese Zeiten überwunden wären, was ist los im Lande Hessen?


Antwort: Die hessische Landesverfassung vom 1. Dezember 1946 enthält in Artikel 21 Ausführungen zu den Gesetzliche Strafen. Diese lauten wie folgt:
  1. Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
  2. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
  3. Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Vordergründig könnte zum Fehlschluss verleitet werden, es sei in Hessen noch immer möglich im Falle des Art. 21 Abs. 1 HessVerf. die Todesstrafe zu verhängen. Dem ist aber nicht so! Das Verbot der Todesstrafe liegt im Grundgesetz begründet, das die Abschaffung der Todesstrafevorsieht: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 102), sowie in Art. 31 "Bundesrecht bricht Landesrecht." Die Todesstrafe darf also weder als Strafe verhängt noch vollzogen werden! Am 8. Juni 2003 hat der hessische Landtag die Einsetzung einer Enquete-Kommission beschlossen, die sich mit dem Reform- und Änderungsbedarf der hessischen Verfassung beschäftigen wird (s. dazu auch ausführlicher die Drs. 16/42.) Ein Thema wird dabei die noch immer in der Verfassung zu findende Todesstrafe sein."

 
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3 Kommentare
Grenze
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Re: Todesstrafe in der Hessischen Verfassung? (Punkte: 50)
von Bodo (BodoKaelberer@webkind.de) am Dienstag, 10. Februar 2004 um 23:55
(Userinfo | Dem Autor schreiben) http://www.webkind.de
Es ist schon eigenwillig, daß denoch im Gesetz stehen zu lassen.
Vielleicht hat man Angst, bei einer Abstimmung über die Abschaffung eine Mehrheit für den Erhalt zu bekommen.


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Re: Todesstrafe in der Hessischen Verfassung? (Punkte: 50)
von Zinnel am Donnerstag, 19. Februar 2004 um 11:00
(Userinfo | Dem Autor schreiben)
Eine Mehrheit für den Erhalt der Todesstrafe in der Hessischen Landesverfassung wäre Makulatur, denn sie würde nach wie vor gegen das Grundgesetz verstossen. Es gibt hier also gar keinen Grund zur Angst.
Es zeigt sich vielmehr, wie starr und unflexibel die Hessische Landesverfassung ist. Bisher ist sie nicht gerade häufig geändert worden. Die letzten Änderungen liegen dabei in der Bandbreite von "ziemlich unwichtig/ reine Kosmetik" (Sport als Verfassungsziel) bis hin zu "sehr bedenklich" (Verlängerung der Legislaturperiode) Sie sollte viel mehr die heutigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse widerspiegeln - das kann sie aber nur, wenn sie offen und veränderbar ist.


]

Re: Todesstrafe in der Hessischen Verfassung? (Punkte: 50)
von Basyl am Montag, 18. Oktober 2010 um 10:57
(Userinfo | Dem Autor schreiben) http://www.sharedshares.com
I truly hope not in hessen, but all over the country no one will think of returning the death penalty!( we live in the 21st century! it's high time to become more human than ever. death penalty is a bad solution of the problems we have.


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